Satzung

Präambel

Die Arbeitsgemeinschaft Natur- und Umweltbildung Niedersachsen/Bremen e.V. ist ein parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell unabhängiger Verein. Der Arbeit des Vereins liegen folgende Werte zugrunde:

- Achtung der allgemeinen Menschenrechte und Grundprinzipien der Demokratie. Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland mit seiner freiheitlich-demokratischen Grundordnung und tritt menschenverachtendem Gedankengut entgegen.

- Respektvoller, achtsamer Umgang mit unserer Mitwelt,

- Wertschätzung der Vielfalt der Kulturen und Lebensweisen,

- Weltoffenheit.

Die Arbeitsgemeinschaft lehnt jegliche Form von rassistischen, sexistischen, antisemitischen oder anderweitig diskriminierenden Äußerungen und Verhaltensweisen ab.

§ 1 Name und Sitz

Die Arbeitsgemeinschaft (AG) führt den Namen „ Arbeitsgemeinschaft Natur- und Umweltbildung Landesverband Niedersachsen/Bremen e.V.“ (ANU Niedersachsen/Bremen).

Die Arbeitsgemeinschaft soll als Verein im Vereinsregister eingetragen sein und hat ihren Sitz in Hannover.

§ 2 Zweck der Arbeitsgemeinschaft

Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist die Förderung von Natur- und Umweltbildung. Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Unterstützung von Bemühungen, die den Umgang der Menschen mit der natürlichen Umwelt verbessern. Neben dem allgemeinen Erziehungs- und Bildungsauftrag sollen Initiativen unterstützt werden von z.B. Umweltstationen und –zentren, Ökologiestationen, Ökologische Bildungsinitiativen, Nationalpark-, Biosphärenreservat-, Naturpark-, Umwelt-, Naturschutz- und Schulbiologiezentren, Bildungseinrichtungen von Naturschutzverbänden, Schullandheime, Jugendwaldheime und Jugendherbergen, Naturschutzstationen, Freilandlabore, Waldschulen und Schulbauernhöfe, Zoo- und Tierparkschulen, Museumspädagogische Einrichtungen, Naturschutz- und Umweltakademien, Umweltberatungsstellen und Einzelpersonen.

Zur Erreichung dieses Zweckes strebt die ANU Niedersachsen/Bremen u.a. folgende Ziele an:

1. Unterstützung und Förderung bereits bestehender oder neu entstehender Initiativen bzw. Institutionen der Umweltbildung in Niedersachsen/Bremen

2. Einwirkung auf und Beratung von Entscheidungsgremien in Politik, Wirtschaft und Verwaltung in Fragen der Umweltbildung.

3. Planung und Durchführung von Tagungen und Ausstellungen sowie Pflege von anderen Formen der Öffentlichkeitsarbeit.

4. Erbringung von Dienstleistungen für Mitglieder der ANU Niedersachsen/Bremen, wie beispielsweise
- fachliche und pädagogische Beratung
- Hilfen bei der Organisation des gegenseitigen Informationsaustausches und der
laufenden Zusammenarbeit
- Unterstützung im Umgang mit externen Organisationen
- Organisation von eigenen Weiterbildungsveranstaltungen und Unterstützung bei
Bildungsveranstaltungen der einzelnen Mitglieder der ANU

5. Förderung von Initiativen zur Entwicklung und Erprobung neuer Modelle des Lehrens und Lernens im Natur– und Umweltbereich und von einschlägigen Forschungsvorhaben.

6. Laufende Dokumentation von Inhalten, Methoden, Trends, Initiativen und Institutionen der Umweltbildung einschließlich der Bestandsaufnahme und Auswertung einschlägiger Literatur, der Erstellung eines Zielgruppenkataloges für Umweltbildung und der Dokumentation der zielgruppenspezifischen Bedürfnisse und Fragestellungen.

7. Aufbau von Kontakten mit Einrichtungen der Umweltbildung und einschlägigen Institutionen (z.B. Universitäten, Hochschulen, Behörden, kirchlichen Einrichtungen, Vereinen, Verbänden ).

8. Mitwirkung und Beratung bei der Entwicklung von Wegen zur Ausbildung und Qualifizierung von Fachkräften der Umweltbildung und Multiplikatoren im Umweltbereich.

Zur Erreichung dieser Ziele wird angestrebt, eine Geschäftsstelle aufzubauen und zu betreiben.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Die ANU Niedersachsen/Bremen ist überparteilich und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Rücklagen des Vereins dürfen nur zur Erfüllung des satzungsgemäßen Zweckes des Vereins gebildet und verwendet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede juristische oder natürliche, volljährige Person werden, die bereit ist, den Zweck des Vereins zu unterstützen. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme neuer Mitglieder.

2. Die Mitgliedschaft erlischt:
a. durch den freiwilligen Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist. Er kann zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen.
b. durch den Tod des Mitgliedes oder, wenn das Mitglied eine juristische Person ist, mit seiner Auflösung.
c. durch Ausschluss.

3. Der Ausschluss erfolgt:
a. wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Bezahlung von einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
b. bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins.

4. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand.
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen innerhalb einer Frist von mindestens 2 Wochen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Mitteilung der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Innerhalb eines Monats nach der Zusendung des Beschlusses kann der Betroffene beim Vorstand schriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. In der Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen der ANU Niedersachsen/Bremen teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Mitglieder verpflichten sich, die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen zu entrichten, sowie den Verein in seinen Zielsetzungen zu unterstützen.

§ 6 Geschäftsjahr und Beiträge

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Mitglieder der ANU Niedersachsen/Bremen sind gleichzeitig Mitglieder in der „Arbeitsgemeinschaft Natur- und Umweltbildung, Bundesverband e.V.“

3. Die von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in Abstimmung mit dem Bundesverband festgelegt.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Gesamtvorstand
3. Der geschäftsführende Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder unter der Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder auf elektronischem Weg per E-Mail einzuladen sind.
Vorstandswahl, Beitragsänderungen, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, sondern müssen mit der Einladung bekannt gegeben werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit und muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.

Die Mitgliederversammlung inklusive Abstimmung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig die erforderlichen Zugangsdaten mit einem persönlichen Passwort. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts drei Stunden vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene (E-Mail-) Adresse bzw. zwei Wochen vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Gesamtvorstandes und des Berichtes des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin,
2. Entlastung des Vorstandes,
3. Wahl des Gesamtvorstandes,
4. Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen für zwei Jahre - diese dürfen dem Gesamtvorstand nicht angehören -,
5. Änderung der Satzung,
6. Entscheidung über die eingereichten Anträge,
7. Auflösung des Vereins.

Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht die Satzung oder die Auflösung der ANU Niedersachsen/Bremen betreffen.
Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin der Sitzung und dem/der Protokollführer/Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und von dem/der Leiter/Leiterin der Sitzung und dem/der Protokollführer/Protokollführerin zu unterzeichnen.

§ 9 Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand (gemäß § 26 BGB) besteht aus den Vorsitzenden/Vorsitzende, dem Stellvertretenden/ der Stellvertreterin, dem Schriftführer/ die Schriftführerin und dem Schatzmeister/ Schatzmeisterin.

Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam - ab einer Summe von 1000,00 € - vertretungsberechtigt.

Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zu einer ordnungsgemäßen Neu- oder Wiederwahl im Amt. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Gesamtvorstand kann einzelne seiner Mitglieder zu Vertretern im Sinne von § 30 BGB bestellen.

§ 10 Die Aufgaben des Gesamtvorstandes

Die Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
a. Geschäftsführung und Verwaltung des Vereinsvermögens sowie Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b. Bestimmung von Ort und Datum der Mitgliederversammlung und der entsprechenden Tagesordnung,
c. Erstellen eines jährlichen Rechenschaftsberichtes vor der Mitgliederversammlung.

§ 11 Änderung der Satzung

Änderung der Satzung einschließlich Zweckänderungen können nur von einer Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung oder Aufhebung des Verein kann nur von einer nur zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung oder bei Änderungen des Zweckes der ANU Niedersachsen/Bremen fällt das Vermögen des Vereins nach Tilgung der Verbindlichkeiten dem Bundesverband „Arbeitsgemeinschaft Natur- und Umweltbildung – Bundesverband e.V." mit Sitz in Berlin zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Aufwendungsersatz und Ehrenamtspauschale

1. Mitglieder im Vorstand haben für ihre ehrenamtliche Tätigkeit einen Anspruch auf Aufwendungsersatz (auf der Grundlage von § 670 BGB).

2. Mitglieder außerhalb des Vorstands haben für Tätigkeiten im Interesse und Auftrag des Vereins einen Anspruch auf Aufwendungsersatz (auf der Grundlage von § 670 BGB).

3. Aufwendungsersatz erfolgt gegen prüffähigen Nachweis der getätigten Aufwendungen innerhalb einer Frist von 12 Wochen und im Rahmen der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel.

4. Mitglieder können ihre Tätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Ehrenamtsvertrages gegen Zahlung einer Ehrenamtspauschale (Aufwandsentschädigung auf der Grundlage von § 3 Nr. 26a EStG) ausüben.

5. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte.

Hannover, 15. April 2023